§21 §22 §23 §24 §25 §26 §27 §28 §29 §30 §31 §32 §33 §34 §35 §36 §37 §38 §39 §40 §41 §42 §43 §44 §45 §46 §47 §48 §49 §50 §51 §52 §53 §54 §55 §56 §57 §58 §59 §60 §61 §62 §63 §64 §65 §66 §67 §68 §69 §70 §71 §72 §73 §74 §75 §76 §77 §78 §79 §80 §81 §82 §83 §84 §85 §86 §87 §88 §89
§ 83 Stiftung von Todes wegen Besteht das Stiftungsgeschäft in einer Verfügung von Todes wegen, so hat das Nachlassgericht dies der zuständigen Behörde zur Anerkennung mitzuteilen, sofern sie nicht von dem Erben oder dem Testamentsvollstrecker beantragt wird. Genügt das Stiftungsgeschäft nicht den Erfordernissen des § 81 Abs. 1 Satz 3, wird der Stiftung durch die zuständige Behörde vor der Anerkennung eine Satzung gegeben oder eine unvollständige Satzung ergänzt; dabei soll der Wille des Stifters berücksichtigt werden. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird. Im Zweifel gilt der letzte Wohnsitz des Stifters im Inland als Sitz.
Home | Extra | Skripte | Lexikon| Downloads | Links
Welt | Lateinamerika | Webcams | Geschichten | Sprachen | Bilder
Gesetze | BGB | AEAO | AO
AGB | Datenschutz | Hilfe | Philosophie | Impressum
© Copyright palmlife-wissen.de - Mustervorlagen & Service
Home Extra
Wissen
Demografie
Fundraising
Projektmanagement
Personalmanagement
Altenhilfe
Case Management
Nachhaltigkeit
Qualitätsmanagement
Links
Gesetze
BGB
AEAO
AO
Welt
Länder Südamerikas
Rio de Janeiro
Sprachen lernen
Downloads im Shop
Antrag Gemeinnützigkeit
Brieflayout
Vorlagen
E-Learning
Alltagstipps
Kaufm. Grundlagen
Sozialwirtschaft
Bewerbung
Checklisten
Existenzgründung
Finanzen
Freizeit und Gesundheit
Geschäftsbriefe
Immobilien und Wohnen
Marketing
Organisation
Personal
Reise und Verkehr
Verein
Verträge