§51 §52 §53 §54 §55 §56 §57 §58 §59 §60 §61 §62 §63 §64 §65 §66 §67 §67a §68
Zu § 62 - Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung 1. Die Vorschrift befreit nur von der Verpflichtung, die Vermögensbindung in der Satzung festzulegen. Materiell unterliegen auch diese Körperschaften der Vermögensbindung. 2. Die staatliche Anerkennung einer Stiftung begründet noch nicht die Befreiung; die Stiftung muss vielmehr staatlicher Aufsicht nach den Stiftungsgesetzen der Länder unterliegen.
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