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§ 33 Satzungsänderung

(1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung staatliche Genehmigung oder, falls die Verleihung durch den Bundesrat [1] erfolgt ist, die Genehmigung des Bundesrates [2] erforderlich.

 

[1] Jetzt: Der Bundesminister des Innern nach Art. 129 GG.

[2] Jetzt: Der Bundesminister des Innern nach Art. 129 GG.