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Sozial-Lexikon

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Betreuung

Ist es einem Erwachsenen wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht möglich, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu erledigen, so wird ihm auf Antrag oder von Amtes wegen vom Vormundschaftsgericht ein Betreuer oder eine Betreuerin zur Seite gestellt.

Die Entmündigung ist mit dem Betreuungsrecht abgeschafft, denn die betreute Person ist weiterhin grundsätzlich geschäftsfähig.

In der Regel übernehmen Angehörige diese Aufgabe und werden vom Amtsgericht hierfür bestellt.